Beat wrote:
2. Die referierende URL (in diesem Fall Site URL aka mos_config_liveSite) ist Teil des Standard bei HTTP Requests, und bei allen Browsern implementiert. Um eine Reibungslose durchführung eines HTTP-Requests durchzuführen muss dieser so Standard wie möglich sein, und dies ist vollständiger Teil davon.
Ich verstehe nicht wie diese Publike Information als Privat angesehen werden kann, da diese in DNS Servern publik ist.
Dazu eine Anmerkung, mit Verlaub, von diesbezüglich professioneller Seite:
Richtig, der Referrer eines HTTP-Requests ist Standard.
Aber
Fall a) eine URL als Referrer ist teil einer öffentlichen Information
Fall b) eine URL PLUS die Information "Website (Inhaber/Registrant) benutzt Software XY" ist eine nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) "private Information" die ohne Zustimmung weder erhoben noch gespeichert werden darf.
Sobald bei Joomlapolis ein HTTP-Request des CB eintrifft ist der Fall b) erfüllt! Konkludent.
Um einen Vergleich aufzuzeigen:
Fall a) Vorname, Name, Anschrift einer Person ist eine öffentliche Information
Fall b) Vorname, Name, Anschrift einer Person PLUS die Information "Adressat benutzt NIVEA-Creme" ist eine nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) "private Information" die ohne zustimmung werder erhoben noch gespeichert werden darf.
Anmerkung zu derlei Sachverhalten:
In den gängigen Browsern sind u.a. eine Menge "Toolbars" installierbar, die eben mit HTTP-Request auf diese Weise auch Daten sammeln und speichern - man denke sich z.B. einen Fall wie ALEXA integriert auf 30 Rechnern eines Firmen-Netzwerkes. Konkludent verfügt also der Empfänger der HTTP-Request über die Information, dass die betroffene Firma über 30 Rechner mit dem Browser X mit der Toolbar Y verfügt - was bereits wieder eine nach BDSG geschützte Information ist.Wenn Ihre Firma, sehr geehrter Beat, diese Funktion in dieser Art aufrechterhalten will, können Sie sich durch eine Einwilligungserklärung der Nutzer Ihrer Software absichern - rechtliche Dissonanzen würden damit nicht mehr bestehen. Dies könnte durch Nutzungsbedingungen geschehen - ein Hinweis allein im Quellcode ist dafür nicht zulässig.
Sollte sich eine Firma mit rechtlichen Gegebenheiten hinsichtliche des Datenschutzes ausserhalb der eigenen Staatsgrenzen nicht ausreichend auskennen, so wäre dringend anzuraten rechtliche Beratung für derartige Distributionen zu konsultieren oder die Distribution auf den eigenen rechtssicheren Bereich zu beschränken.
Die allgemeinen rechtlichen Bedingungen bezüglich eines abonnierten Services (darunter ist eine ständige Update-Überprüfung klar und deutlich mit eingeschlossen!) führen darüberhinaus zu weiteren Problematiken, die dieser Fall völlig ungeklärt lässt. Zur Umgehung dieser Problematik wiederum muss dem Nutzer überlassen werden, ein solches Feature bei Installation/Nutzung selbst auszuwählen UND auch wieder abzuwählen - ansonsten sollte eine manuelle Update-Überprüfung als die, sowohl rechtlich als auch anwenderfreundlich, richtige Lösung gelten.
Abschließend möchte ich gerne noch bemerken, dass es sich bei derlei Sachverhalt durchaus NICHT um eine Meinungssache handelt, sondern um gesetzlich klar und verständlich geregelte Sache.
Hochachtungsvoll,
Stefan Fuerderer
P.S.: gerne freue ich mich um Ergänzungen bezüglich der rechtlichen Sachverhalte in Einzelpunkten/Sachverhalten
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Bitte Feedback zu meinen Lösungs-Posts. Danke.
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